Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Verfahrensgebühr. Terminsgebühr. Betragsrahmengebühr. durchschnittliche Dauer eines Verhandlungstermins beim Berliner Sozialgericht ≪30 bis 45 Minuten≫
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beratungshilfegebühr nach Nr 2503 RVG-VV ist nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr 3103 RVG-VV anzurechnen (Bestätigung des Musterbeschlusses des SG Berlin vom 2.10.2009 - S 164 SF 1112/09 E = AGS 2010, 34).
2. Zur grundsätzlichen Feststellung der von den Kostenkammern für durchschnittlich erachteten Verhandlungsdauer am Sozialgericht Berlin.
Tenor
Auf die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 27. März 2009 werden die zu erstattenden Kosten auf 386,75 EUR festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 386,75 EUR lt. nachstehender Berechnung festzusetzen:
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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG |
170,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
135.00 EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) |
61,75 EUR |
Summe |
386,75 EUR |
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss war die von der Erinnerungsführerin erhaltene Beratungshilfe nicht i.H.d. (hälftigen) Beratungshilfegebühr von 35,00 EUR nach Nr. 2305 Abs. 2 Satz 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 310 3VV RVG anzurechnen. Die Kammer folgt zu dieser Rechtsfrage grundsätzlich und aus den dort genannten Gründen der Ansicht der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin in deren Musterbeschluss vom 2. Oktober 2009 - S 164 SF 1112/09 E - . Darin heißt es:
“Eine Anrechnung der Geschä...