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SG Bayreuth Urteil vom 21.03.2016 - S 7 R 132/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen B 5 R 12/17 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von weiteren Zeiten der Kindererziehung und um eine daraus folgende höhere Altersrente der Klägerin.

Die am 1951 geborene Klägerin hat einen Sohn F A. (FK), geboren am 1981.

Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05.04.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für den Sohn FK wurden Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.07.1981 bis 30.06.1982 berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 08.09.2014 berechnete die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.2014 neu. Die Neuberechnung erfolgte wegen eines zusätzlich zu berücksichtigenden Zuschlags für Kindererziehung (sogenannte Mütterrente). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 zurück. Bei der Klägerin sei ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 SGB VI nur in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu berücksichtigen, da die Klägerin am 30.06.2014 einen Anspruch auf Rente gehabt hätte und in dieser Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei. Weitere Kindererziehungszeiten bzw. eine höhere Rente ließen sich bei der Klägerin nicht begründen, die Beklagte sei bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.02.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Klägerin begehrt einen weiteren Zeitraum von zwölf Kalendermonaten als Kind...

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