Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auf Übergangsgeld wegen einer von der Beklagten RM gewährten medizinischen Rehabilitation nach §§ 25 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. 104 § SGB X i.H.v. 1.099,44 Euro.
Die 1969 geborene RM war in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2011 ohne jeglichen rentenversicherungspflichtigen Leistungsbezug, es sind auch keine Zeiten einer Entgeltersatzleistung gemeldet. Seit dem 01.04.2011 bezieht RM durchgehend Arbeitslosengeld II vom Kläger.
Mit Bescheid vom 25.04.2017 bewilligte die Beklagte RM vom 21.06.2017 bis 26.07.2017 eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung.
Mit Schreiben vom 12.06.2017 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff SGB X an, mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde der Erstattungsanspruch mit 1.099,44 Euro beziffert.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass RM für die Dauer der bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe, dieses Schreiben leitete die Beklagte RM am 16.08.2017 zur Kenntnis weiter. Übergangsgeld wurde von der Beklagten auch nicht bewilligt. Auch mit weiteren Schreiben vom 28.08.2017 und 31.08.2017 lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers ab.
Am 05.12.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.04.2...