Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Am 23.03.16 beantragte der Kläger die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unter Vorlage einer entsprechenden Einleitungsanzeige der Allgemeinärztin A. aus K. vom 02.03.16. Am 08.04.16 legte der Kläger die entsprechende Verordnung der Frau A. vom 29.03.16 vor.
Nach Anforderung weiterer Unterlagen bei der behandelnden Ärztin und Beiziehung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 20.04.16 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.16 die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Als Begründung führte sie aus, dass nach der Stellungnahme des MDK eine ambulante Vorsorgemaßnahme an einem anerkannten Kurort ausreichend sei. Die Kosten für die beantragte Kur könnten derzeit nicht übernommen werden. Der Unterschied zwischen einer ambulanten und einer stationären Kurmaßnahme bestehe lediglich darin, dass die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in der Regel nicht enthalten seien. Dargelegt wurde ein konkretes Leistungsangebot für die Durchführung einer ambulanten Kur.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.05.16, bei der Beklagten eingegangen am 04.05.16 Widerspruch ein, mit der Begründung, dass die ambulante Vorsorgemaßnahme nicht eine ausreichende medizinisch notwendige Versorgungsmaßnahme darstelle. Es sei eine intensive Maßnahme mit ärztlicher Betreuung erforderlich, bei der alle seine Beschwerden behandelt würden.
Trotz Anforderung der Beklagten reichte der Kläger keine w...