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SG Bayreuth Gerichtsbescheid vom 16.08.2016 - S 13 AS 941/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2019; Aktenzeichen B 14 AS 84/18 B)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016, vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 und vom 15.12.2015 geändert durch Bescheide vom 19.02.2016, 27.04.2016 und 30.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 15.01. - 31.01.2015 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,46 Euro und für die Zeit vom 01.02.2015 - 29.02.2016 in Höhe von monatlich 71,40 Euro, mithin insgesamt 968,66 Euro zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15.01.2015 bis 29.02.2016.

Die Kläger erhalten Leistungen vom Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) seit 15.01.2015. Bis zum 14.01.2015 bezogen sie Leistungen vom Jobcenter S.-Kreis. Der 1966 geborene Kläger zu 2. ist der Partner der 1982 geborenen Klägerin zu 1. Die 2002 und 2013 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die Kinder der Klägerin zu 1.

Die Kläger sind am 15.01.2015 in eine 6-Zimmer-Wohnung mit 147 qm in der D.-Straße in B. eingezogen. Die Kaltmiete beträgt incl. Vorauszahlung auf die Betriebskosten (ohne Heizung) 480,00 Euro. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Die Heizkostenvorauszahlung beträgt 100,00 Euro. Für eine Garage werden laut Mietvertrag weitere 20,00 Euro im Monat fällig.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28.01.2015 Leistungen für die Zeit vom 15.01. bis 30.06.2015, mit Bescheid vom 03.07.2015 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2015 und mit B...

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