Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Rente. Absetzung von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Absatz von Beiträgen zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von Renteneinkünften im Rahmen des § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII kann auch ohne Vorliegen einer besonderen Gehbehinderung bereits gerechtfertigt sein, wenn am Wohnort der Leistungsempfänger nur ein äußerst reduziertes Angebot an öffentlichem Nahverkehr vorhanden ist und eine Notwendigkeit zur Mobilität besteht.
Tenor
Der Bescheid vom 14.05.2014, geändert am 04.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 wird insoweit abgeändert, als dass der Klägerin weitere 244,51 Euro an Leistungen nach dem SGB XII nachzuzahlen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 20 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, im Rahmen der ihr bewilligten Leistungen der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Menschen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) höhere Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und aufgrund höherer Absetzungen von ihren Renteneinkommen zu erhalten.
Die Klägerin ist am G. 1960 geboren und lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in der Gemeinde H.. Sie ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 90 und dem zuerkannten Merkzeichen “G„. An gesundheitlichen Einschränkungen leidet sie an einer Multiplen Sklerose Erkrankung, einer obstruktiven Lungenerkrankung, des Weiteren durchlitt sie Ende 2011 eine Brustkrebserkrankung und bereits seit dem Jahre 1983 ist ihr rechtes Knie unfallbedingt geschädigt. Sie hatte i...