Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht eines Ehegatten einer Landwirtin bei Bezug von Überbrückungsgeld und negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Überbrückungsgeld iS von § 57 SGB 3 ist dann als vergleichbare Leistung iS von § 3 Abs 4 S 2 Nr 2 ALG anzusehen, wenn die im Überbrückungsgeld enthaltene Pauschale auch tatsächlich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt wird.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen B 10 LW 7/05 R)
Tatbestand
Der ... 1949 geborene Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht zur Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Streitig ist zwischen den Parteien der Zeitraum 01.03.2002 bis 30.09.2002, in welchem der Kläger Überbrückungsgeld gemäß § 57 des Dritten Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) erhalten hat.
Der Kläger ist bei der Firma D AG bis zum 31.08.2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der monatliche Bruttoverdienst ab 01.01.2001 hat 12.852,00 DM betragen. Im Anschluss hieran hat der Kläger vonseiten des Arbeitsamtes A für den Zeitraum 01.09.2001 bis 31.12.2001 insgesamt 14.620,48 DM erhalten. Für den Zeitraum 01.01.2002 bis 28.02.2002 sind 3.615,52 EUR bewilligt worden.
Die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A hat mit Bewilligungsbescheid vom 13.03.2002 für den (streitgegenständlichen) Zeitraum 01.03.2002 bis 31.08.2002 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 3.097,70 EUR monatlich als Zuschuss gewährt. Eine Pauschale für die Kranken-, Alters- und Pflegeversicherung ist gemäß § 57 SGB III als Bestandteil des Überbrückungsgeldes enthalten...