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SG Augsburg Urteil vom 27.02.2012 - S 11 AS 114/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des Arbeitslosengeld II. wiederholte Meldeversäumnisse in der Zeit ab 1.4.2011. Feststellung mehrerer Sanktionen und Addition der Minderungsbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach der Neuregelung der Leistungsabsenkung bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II idF ab 1.4.2011) ist die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6) anzuwenden, wonach eine weitere Absenkung der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraumes nur dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene Sanktion zum Zeitpunkt der erneuten Pflichtverletzung bereits festgestellt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 20/14 R)

BSG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 19/14 R)

 

Tenor

I. Auf die Klage des Klägers zu 1 werden die Bescheide vom 20. Dezember 2011 und vom 21. Dezember 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Februar 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1 2/5 der ihm entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Absenkung der ihnen jeweils gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Meldeversäumnissen.

Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft, die Klägerin zu 2 ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.09.2011 und vom 12.12.2011 wurden den Klägern Leistungen für den Zeitraum 01.09.2011 bis 28.02.2012 bewilligt, mit Bescheid vom 07.02.2012 erfolgte die Weitergewährung für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 - vorläufig trotz der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger zu 1 w...

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