Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der stationären Behandlung des Versicherten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine notwendige stationäre Behandlung des Versicherten ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 39 SGB 5.
2. Vollstationäre Weiterbehandlung ist einem Versicherten auch dann zu gewähren, wenn nach dessen stationärer Behandlung eine ambulante Behandlung nicht ausreichend ist und ein Platz in einer Reha-Einrichtung nicht zur Verfügung steht.
3. In einem solchen Fall besteht Anspruch auf weitere stationäre Behandlung, wenn der Versicherte u. a. auf ärztliche Überwachung angewiesen ist.
4. Dem Krankenhausträger kann eine unwirtschaftliche Verlängerung der Verweildauer nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er rechtzeitig den Antrag auf eine Maßnahme der Anschlussheilbehandlung veranlasst hat.
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.483,32 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18. Dezember 2010.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.483,32 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Vergütung für Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt das Klinikum A-Stadt. Der bei der Beklagten krankenversicherte Patient C. wurde vom 07.12.2009 bis 27.01.2010 stationär im Klinikum A-Stadt behandelt. Er wurde direkt in eine Maßnahme der pulmologischen Anschlussheilbehandlung (AHB) verlegt. Das Krankenhaus erstellte am 24.03.2010 eine Rechnung über 36.244,01 EUR, die von der Beklagten vollständig beglichen wurde. Die Rechnung führt nach DRG die Fallpauschale E36Z (Intensivmedizinische Komplexbehandlung...