Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Tätigwerden im Vorverfahren. Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf gerichtliche Gebühr. RVG-VV Nr 3102 und 3103 sind lex specialis gegenüber RVG-VV Nr 2503 Abs 2
Orientierungssatz
1. RVG-VV Nr 2503 Abs 2 wird vom Gericht so verstanden, dass hier berücksichtigt werden soll, dass der Anwalt mit der Thematik im Rahmen der Beratungshilfe bereits befasst war und deshalb einen gebührenrechtlich durch die nachfolgende Anrechnung zu erfassenden Vorteil daraus hat. Denn er ist in dieser Situation für das nachfolgende Gerichtsverfahren durch das aus der Beratungshilfe bereits erlangte Wissen und Kennen besser gestellt, als wenn er mit der Angelegenheit erstmals kurz vor Klagerhebung konfrontiert würde. Für das Klageverfahren erhält er deshalb eine (um die anteilige Beratungshilfe) verminderte Vergütung.
2. Den gleichen Mechanismus regelt der Gesetzgeber spezialgesetzlich für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit über die Gebührentatbestände RVG-VV Nr 3102 und RVG-VV Nr 3103. Die allgemeine Anrechnungsregelung in RVG-VV Nr 2503 Abs 2 wird durch diese Sondervorschriften als leges speciales verdrängt.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe des dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Vorschusses aus der Staatskasse.
Der Erinnerungsführer (Ef) wurde mit Beschluss vom 20.08.2007 seiner Mandantin als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit der Klage vom März 2005 macht diese die Zahlung einer Witwenrente ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte geltend. Der Ef hat Sachanträge gestellt und das Begehren der Klägerin auf einer Seite begründet. Mit Beschluss vom 10.12.2007 wurde auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der verfassungsgerichtlichen Überprüfung angeordnet. Zwische...