Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten zuschussweise Leistungen der Sozialhilfe für Winterbekleidung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 05.04.2014 aus der JVA N. entlassen und im Anschluss per Ordnungsverfügung der Stadt F. bis zum 30.11.2014 in die städtische Notunterkunft in der I-Straße in 00000 F. eingewiesen. Er bezog von der Stadt F. Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem er in der Folgezeit keine Bemühungen unternommen hatte, sich eine eigene Wohnung zu beschaffen, teilte die Stadt F. ihm unter dem 07.11.2014 mit, sie beabsichtige, eine Räumungsverfügung zu erlassen, weil der Kläger die Unterkunft mit Papiermassen und Unrat zugestellt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 27.02.2015 gab sie dem Kläger schließlich auf, die Notunterkunft binnen 14 Tagen nach Zugang der Verfügung zu räumen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Räumung die Ersatzvornahme an. Nachdem der Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (Az. 6 L 186/15 und 6 K 399/15) einigten sich die Beteiligten, dass dem Kläger bis zum 15.04.2015 nachgelassen wird, die Notunterkunft zu räumen und zu säubern. Nachdem eine Räumung der Unterkunft mit Ablauf des 15.04.2015 durch den Kläger nicht erfolgt war, wurde die Unterkunft durch Mitarbeiter der Stadt F. am 16.04.2015 zwangsgeräumt, die Habseligkeiten des Klägers aus der Unterkunft verbracht und der Abfallverwertung zugeführt.
Zum 13.01.2016 wurde der Kläger mit Ordnungsverfügung der Beklagten in die städtische Obdachlosenunterkunft Unterkunft L-berg in 00000 T. eingewiesen. Er bezieht mittlerweile von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel d...