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SG Aachen Urteil vom 24.10.2017 - S 18 SB 460/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht: Bemessung eines Grades der Behinderung bei einer Sehbehinderung. Bedeutung der Visuswerte für die Bemessung des Grades der Behinderung. Anerkennung einer Sehbehinderung bei Fehlen einer entsprechenden morphologischen Erkrankung. Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei einer erfolgten Neufestsetzung eines Grades der Behinderung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bemessung des Grades der Behinderung bei einem Augenleiden, das Auswirkungen auf die Visuswerte hat, kommt den Werten für den Nahvisus dieselbe Bedeutung zu wie den Werten für den Fernvisus.

2. Eine ermittelte Sehstörung kann auch ausnahmsweise dann Grundlage für die Bemessung eines Grades der Behinderung sein, wenn sich zwar eine zur Intensität der ermittelten Sehstörung passende morphologische beziehungsweise organpathologische Erkrankung des Auges nicht feststellen lässt, jedoch aus anderen Gründen eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit im Vollbeweis nachweisbar ist (hier: psychogene Sehstörung).

3. Wurde ein Grad der Behinderung durch einen Bescheid neu festgesetzt, so handelt es sich dabei regelmäßig um eine Neufeststellung unter Berücksichtigung der verschiedenen im Bescheidzeitpunkt vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und nicht nur um eine Fortschreibung. Dabei wurde mit der Neufeststellung zugleich durch die Behörde festgestellt, dass ein Änderungsbedarf aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bestand.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2022; Aktenzeichen B 9 SB 4/21 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 verpflichtet, bei der Klägerin für die Zeit vom 03.09.2016 bis zum 12.09.2016 einen GdB von 50 und für die Zeit danach einen ...

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