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SG Aachen Urteil vom 20.12.2016 - S 12 SB 660/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "B" und "RF"

 

Orientierungssatz

1. Eine Gleichstellung des Betroffenen mit der für das Merkzeichen "aG" maßgeblichen Vergleichsgruppe ist erst dann gegeben, wenn dessen Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist. Dabei können hinsichtlich einer schmerzfrei zurücklegbaren Wegstrecke u. a. Erschöpfungszustände, Luftnot und vergleichbare Umstände herangezogen werden. Kann eine Wegstrecke von 100 m noch schmerzfrei zurückgelegt werden, so ist die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" zu versagen.

2. Die Zuerkennung des Merkzeichens "B" - unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson - nach §§ 145 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 2 SGB 9 verlangt bei einem Schwerbehinderten, dass die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen. Darüber hinaus muss er bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen sein.

3. Die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" kommt nur dann in Betracht, wenn der Schwerbehinderte ständig, d. h. allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme. Kann der Schwerbehinderte an öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe eines Rollstuhls oder einer Begleitperson noch teilnehmen, so ist die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "B", "aG" und "RF" streitig.

Mit Bescheid vom 31.07.2008 stellte der Beklagte bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, einer Schmerzerkrankung und Abhängigkeitsleiden, einer Herzminderlei...

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