Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie. Vorrang der Eingliederungshilfe vor Leistungen der Jugendhilfe. Kostenerstattungsanspruch eines nachrangigen Trägers
Orientierungssatz
1. Sind bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie sowohl die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe (hier: Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie) als auch eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Jugendhilfe gegeben, gehen die Leistungen zur Eingliederung den Jugendhilfeleistungen vor. Hat insoweit der Träger der Jugendhilfe Leistungen bereits erbracht, kann er vom Sozialhilfeträger Erstattung dieser Leistungen fordern. Dabei ist aufgrund des jeweiligen Leistungsumfangs von einer Gleichartigkeit der Leistungen auszugehen.
2. Bei der Bestimmung des Leistungsumfangs in Bezug auf Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie sind die entsprechenden Regelungen des Jugendhilferechts (hier: § 39 SGB 8) analog anzuwenden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit von November 2010 bis Juni 2014 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes T.N.C. in einer Pflegefamilie in Höhe von 53.577,00 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 53.577,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin als Jugendhilfeträger begehrt von der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe Erstattung der Kosten, die seit 01.11.2010 für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten Kindes in einer Pflegefamilie angefallen sind, konkret bis Juni 2014: 53.577,00 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene T.N.C. (im Folgenden: Hilfeempfängerin/HE) ist körperlich und geistig behindert, erheblich pflegebe...