Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag steht.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger war nach eigenen Angaben bis zum 31.12.1984 abhängig beschäftigt. Für die Zeit vom 01.01.1985 bis zum 31.08.1996 erfolgte im September 1996 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die X C1- und U-Gesellschaft E A e.V. (i.F. X-Gesellschaft e.V.). Seit dem 01.09.1996 ist der Kläger gemäß dem Bescheid der (damaligen) Landesversicherungsanstalt P-C2 vom 14.10.1996 als Künstler versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Am 30.03.2006 beantragte er die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ab dem 23.03.2006 mit der Begründung, er sei als Selbständiger mindestens 15 Stunden pro Woche tätig. Vor Aufnahme dieser Beschäftigung sei er zuletzt bis zum 31.08.1996 bei der X-Gesellschaft e.V. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe dort aber "in keinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Dienstverhältnis" gestanden.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine 12 Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen und habe während dieses Zeitraums auch kein Entgeltersatzleistungen bezogen. Zur Begründung seines am 30.05.2006 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bis zum 31.12.1995 verbindlich festgestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.06.2006 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe die ...