Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine Nachzahlung von 1.634,29 EUR.
Die 0000 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit 2001 war sie als Physiotherapeutin in einer Praxis beschäftigt. Ab Juli 2006 zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mehr in ordnungsgemäßer Höhe und auch nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vom 26.10.2006 bis 21.01.2007 war die Klägerin wegen schwangerschaftsbedingter Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig; sie bezog vom 07.12.2006 bis 21.01.2007 Krankengeld. Am 22.01.2007 gebar sie das Kind K. Vom 22.01. bis 28.05.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld.
Am 17.04.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 vor, wie sie bis dahin erstellt und abgerechnet waren.
Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen bewilligte das Versorgungsamt Aachen durch Bescheid vom 15.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 904,79 EUR; auf die Leistung für den ersten bis vierten Lebensmonat rechnete es das gezahlte Mutterschaftsgeld vollständig, für den fünften Lebensmonat anteilig an. Es errechnete für den ersten bis vierten Lebensmonat eine Elterngeldleistung von 0,00 EUR, für den fünften Lebensmonat anteilig (24/31) 700,48 ...