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SG Aachen Urteil vom 14.10.2008 - S 13 EG 14/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erziehungsgeld einer nicht Asylberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis

Orientierungssatz

1. Der Anspruch einer Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis auf Erziehungsgeld hängt gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BEEG davon ab, dass die Ausländerin sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

2. § 1 Abs. 7 BEEG ist nicht verfassungswidrig: Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland ist geeignet, diejenigen Ausländer zu erfassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben.

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 30.09.2010; Aktenzeichen B 10 EG 9/09 R)

BSG (Teilurteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen B 10 EG 9/09 R)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats der am 00.00 ...2007 geborenen Zwillinge N. und N.

Die 0000 geborene Klägerin ist ledig und kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste am 10.03.2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie ist nicht als Asylberechtigte anerkannt. Jedoch ist ihre Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt. Die Klägerin ist - zumindest seit Juli 2006 - in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG; zunächst war ihr eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Die ihr am 20.07.2007 weiterhin nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigte und b...

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