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SG Aachen Urteil vom 14.04.2011 - S 15 KR 156/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Krankengeldes bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld

 

Orientierungssatz

Die in § 47 b Abs. 3 SGB V (juris: SGB 5) enthaltene Sonderregelung für die Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Kurzarbeitergeld, die auf das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt abstellt, betrifft nicht die Sonderform des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216 b SGB III (juris: SGB 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen B 1 KR 26/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes.

Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit dem 07.12.2009 ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat seit dem 18.01.2010 Anspruch auf Krankengeld. Ausweislich der vorliegenden Entgeltbescheinigung wurde seit dem 09.05.2009 Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Erkrankung, d.h. im November 2009 betrug das Transferkurzarbeitergeld 1.662,74 EUR und das Ist-Entgelt brutto 327,85 EUR bzw. netto 261,54 EUR. Das Soll-Entgelt betrug brutto 4.251,73 EUR bzw. netto 2.818,32 EUR. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhielt der Kläger eine Aufstockungszahlung auf 80 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (§ 2 Nr. 1 b) des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages vom 27.04.2009).

Mit Bescheiden vom 08.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 7,85 EUR brutto bzw. 6,86 EUR netto täglich aus dem bescheinigten Entgelt von 327,85 EUR und Krankengeld in Höhe von 49,88 EUR brutto = netto täglich aus dem bescheinigten Transferkurzarbeitergeld. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der vom Arbeitgeber gezahlte Aufsto...

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