Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Besetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum. Nachbesetzung einer Stelle mit einem Viertel Stellenanteil. Genehmigungspflicht einer vertraglichen Änderung des Zeitumfangs einer genehmigten Stelle. Zulässigkeit der Einziehung einer Stelle mit einem Viertel Stellenanteil wegen vorübergehender Nichtausübung
Orientierungssatz
1. Die zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist nicht für sich genehmigungspflichtig, weshalb nach einer erfolgten Genehmigung der Anstellung das Medizinische Versorgungszentrum mit dem Arzt eine Änderung der Arbeitszeit im Rahmen der genehmigten Stelle vereinbaren kann. Das gilt auch dann, wenn durch eine Änderung der Arbeitszeit der zeitliche Rahmen der erteilten Zulassung vorübergehend überschritten wird. In diesem Fall sind die Arbeitszeitanteile der beschäftigten Ärzte jedoch der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
2. Einem Medizinischen Versorgungszentrum kann eine genehmigte Arztstelle mit einem Umfang von einem Viertel Stellenanteil auch bei (vorübergehender) Nichtausübung der betroffenen Stelle nicht allein wegen dieser Nichtausübung entzogen werden.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 16.04.2009 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Nachbesetzungsrecht der Klägerin hinsichtlich der vom angefochtenen Beschluss betroffenen 1/4-Stelle nicht erloschen ist.
3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) tragen die Kosten je zur Hälfte.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin eine ¼-Kinderarztstelle nachbesetzen darf.
Die Klägerin ist seit dem 1.4.2005 als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie stellte ...