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SG Aachen Urteil vom 09.08.2016 - S 20 SO 156/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Höhe der Regelbedarfsstufe bei Wohnsitznahme eines volljährigen Hilfeempfänger in der elterlichen Wohnung

 

Orientierungssatz

Lebt ein volljähriger Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Haushalt seiner Eltern, so ist im Regelfall von einem gemeinsamen Haushalt aller drei Bewohner auszugehen, so dass sich die Leistungshöhe von den Grundsicherungsempfänger nach Regelbedarfsstufe 3 bemisst.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger seit Februar 2015 zustehenden Sozialhilfe, insbesondere darüber, ob der Kläger der Regelbedarfsstufe 1 oder der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen ist.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 26.04.2015 und vorerst bis 31.03.2017 voll erwerbsgemindert. Nach gutachtlicher Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ist es nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Kläger steht unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Bis Januar 2015 lebte der Kläger in einer selbst gemieteten Wohnung und erhielt Eingliederungshilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens. Die Beklagte bewilligte und gewährte ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung u.a. eines Bedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1, zuletzt durch Bescheid vom 17.12.2014 für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015. Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 betrug im Jahre 2015 monatlich 399,00 EUR.

Am 07.01.2015 teilte der Betreuer des Klägers der Beklagten m...

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