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SG Aachen Urteil vom 06.02.2018 - S 13 KR 114/17

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.2022; Aktenzeichen B 1 KR 26/21 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 38.904,02 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Erstattung gezahlter Krankenhausvergütung in Höhe von 38.904,02 EUR aus 14 Behandlungsfällen.

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dort beschäftigte sie vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Herrn T. Q. (im Folgende: TQ) als Arzt. Die beigeladene Bezirksregierung Köln hatte diesem auf Antrag und nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch Bescheid und Urkunde vom xx.xx.xxxx die Approbation als Arzt erteilt. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen TQ und der Beklagten endete aufgrund fristloser Kündigung, nachdem sich herausgestellt hatte, dass TQ Studienbescheinigungen, Zeugnisse, eine Promotionsurkunde und insbesondere ein "Zeugnis über die Ärztliche Prüfung" des Landesprüfungsamtes vom xx.xx.xxxx, durch das der Abschluss des Medizinstudiums mit der Gesamtnote "gut" bescheinigt wurde, gefälscht hatte. Tatsächlich war TQ weder promoviert worden noch hatte er die Ärztliche Prüfung abgelegt noch besaß er die Qualifikation eines "Facharzt für Viszeralchirurgie". Mit der erschlichenen, aber echten Approbationsurkunde bewarb sich TQ bei der Beklagten, die ihn daraufhin als Arzt einstellte. TQ arbeitete im Fachbereich "Viszeralchirurgie". Während seiner Tätigkeit für die Beklagte kam es zu 336 operativen Eingriffen an Patienten, bei denen TQ als erster Operateur beteiligt war. Aufgrund dieser Eingriffe verurteilte ihn das Amtsgericht Düren durch rechtskräftiges Urteil vom 12.07.2016 (13 Ls - 401 Js 552/15 - 29/16) wegen Körperverletzung in 336 Fällen, die in den Urteilsgründen im ...

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