Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bedeutung des kalkulierten Rücknahmewerts beim Leasingvertrag.
2. Einbeziehung und Transparenzgebot der AGB beim Leasingvertrag.
Orientierungssatz
Bedeutung des kalkulierten Restwertes im Leasingvertrag.
Normenkette
AGBG §§ 2, 9
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 190/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 10.188,54 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den beklagten Leasingnehmer und seine Ehefrau als Bürgin nach dem Leasingvertrag vom 29.3./1.6.1993 ein Zahlungsanspruch auf restliche 10.188,54 DM zu.
Mit Recht beanstanden die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr die wirksame Abtretung der Forderung durch die Leasinggeberin an die Klägerin. Ebenso wenden sie sich mit ihrer Berufung nicht mehr gegen die zutreffende Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB, sondern der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB unterliegt. Danach hat die Klägerin die Beklagten aus abgetretenem Recht nach ordnungsgemäß beendeten Leasingvertrag in nicht verjährter Zeit in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte zu 1) leaste bei der Leasing GmbH & Co. oHG über den Vertragshändler H einen Opel Vectra zum Gesamtpreis von 42.198,00 DM brutto für 36 Monate. Die Beklagte zu 2) übernahm in dem Vertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Vertragsparteien vereinbarten im übrigen unter Zugrundelegung einer Son...