Normenkette
InsO §§ 63, 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Dezember 2021, Az. 8 O 137/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.012,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2019 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als aktueller Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von dem Beklagten als früherem, aus wichtigem Grund abberufenen Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung eines aus der Masse entnommenen Vorschusses auf die Insolvenzverwaltervergütung.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes S (im Folgenden: Insolvenzgericht) vom ... Januar 2000 zum Az. ... wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag des Beklagten vom 6. April 2006 setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2006 für die Tätigkeit des Beklagten bis zum 6. April 2006 einen Vorschuss auf seine Vergütung in Höhe von 43.012,17 EUR fest und gestattete dem Beklagten die Entnahme aus der ...