Entscheidungsstichwort (Thema)
Obliegenheitsverletzung bei Nutzung von Klickpedalen auch auf unebenen und unbefestigten Feldwegen ("Cross-Country-Bereich") durch einen erfahrenen Mountainbikefahrer; Schmerzensgeld für schwerste, unfallbedingte Dauerschäden (komplette Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels) eines 35-jährigen Radsportlers
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (BGH, Urteil vom 23.4.2020, III ZR 251/17)
2. Bei "jagdlichen Einrichtungen" i.S.v. § 26 Abs. LJagdG SH handelt es sich um sonderrechtsfähige Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach nur vorübergehend entsprechend ihrer jagdlichen Widmung an einem bestimmten Ort aufgestellt werden und im Eigentum des Revierinhabers bleiben. Bei dem Ziehharmonika-Heck, das auch der Schaffung von Ruhezonen für das Wild dienst, handelt es sich um eine "jagdliche Einrichtung"
3. Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier: quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeut...