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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 23.11.2006 - 5 U 140/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachschusspflicht eines Genossen im Falle des Ausscheidens aus einer Genossenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 115b GenG ist keine verjährungsrechtliche Bestimmung, sondern konkretisiert den Kreis der Passivlegitimierten einer Nachschusspflicht.

2. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft erlischt die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung.

3. Ist nach dem Statut der Genossenschaft von den zu zeichnenden Pflichtanteilen sofort nur ein Betrag von 10 % zu zahlen und kann der Rest innerhalb von 3 Jahren anderweitig aufgefüllt werden, dann verletzt der Genosse nicht seine Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage, wenn vor Ablauf der 3 Jahre das Mitgliedschaftsverhältnis wirksam beendet wird, ohne dass der offene Restbetrag der Pflichteinlage gezahlt wird.

 

Normenkette

GenG §§ 3, 7, 65, 67a, 74, 115b

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 12 O 425/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.8.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Lübeck geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2005 zu zahlen.

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 96 %, der Beklagte 4 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 95 % zur Last, dem Beklagten 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Einkaufsgenossenschaft, macht gegen den aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Beklagten eine Verlustbeteiligung im Rahmen der Auseinandersetzung seiner genossenschaftlichen Mitgliedschaft geltend.

Der Beklagte trat unter dem 14.12.2000 der ...

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