Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach iranischem Recht aufgrund von Vereinbarungen bei der Heirat; Erheblichkeit der Verletzung der Verpflichtung des Ehemannes zur Unterhaltsleistung unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau.
Orientierungssatz
Scheidung nach iranischem Recht aufgrund Ehevertrages.
Normenkette
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1-2
Beteiligte
Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke |
Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen |
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Aktenzeichen 48 F 9/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Pinneberg vom 25. Juni 1999 geändert.
Die am 25. August 1997 vor dem Heiratsnotar in Teheran (Heiratsnotariat-Nr.) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die am 1950 geborene Antragstellerin und der am 1943 geborene Antragsgegner schlossen am 25.08.1997 die Ehe vor dem Heiratsnotar in Teheran. Beide Parteien sind iranische Staatsbürger. In der Heiratsurkunde (Ref., Heiratsnotariat-Nr. Teheran) trafen die Parteien Vereinbarungen, u. a. über die Fälle, in denen die Ehefrau die Scheidung beim Gericht einreichen kann. Wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die Heiratsurkunde (GA Bl. 6) verwiesen.
Die Antragstellerin lebt seit 1969 in Deutschland. Sie ist als Architektin beschäftigt.
Der Antragsgegner ist gelernter Buchhalter und war im Iran erwerbstätig. Im Januar oder Februar 1998 folgte er der Antragstellerin nach Deutschland. Seitdem ist er nicht berufstätig. Die Parteien trennten sich im März 1998, im Februar 1999 ist der Antragsgegner aus dem Hause der Antragstellerin ausgezogen.
Die An...