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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 3 O 157/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen VIII ZR 147/16)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze in Schleswig-Holstein. Der Beklagte ist Landwirt. Er unterhält auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage mit einer elektrischen Leistung von 83,60 kWp. Am 30.3.2012 nahm er die Anlage zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8.5.2012 speist er den erzeugten Strom in das Netz der aufnahme- und vergütungspflichtigen Klägerin ein. Bereits am 17.1.2012 hatte er ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Die letzte - mit "ja" angekreuzte - Frage betrifft unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 EEG die Meldung von Standort und Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur. Die Klägerin stellte im Herbst 2014 fest, dass eine Meldung tatsächlich unterblieben war. Der Beklagte holte sie am 6.11.2014 nach.

Im Zeitraum vom 7.6.2012 bis zum 5.11.2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 EUR. Ihrer Auffassung nach steht ihm jedoch für den Zeitraum bis zum 31.7.2014 nur ein Anspruch auf Vergütung nach dem Marktwert und für die darauffolgende Zeit keinerlei Vergütung zu. Damit verbliebe - rechnerisch unstreitig - ein berechtigter Vergütungsanspruc...

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