Leitsatz (amtlich)
Schadensminderungsverletzung bei längerer Nichtbehandlung einer unfallbedingt erlittenen depressiven Störung
Normenkette
BGB §§ 252, 253 Abs. 1, § 254; ZPO §§ 256, 287
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung des Klägers - das am 09.12.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 107.709,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf EUR 15.367,80 seit dem 07.10.2009, auf EUR 67.047,07 seit dem 05.06.2012 sowie auf EUR 107.709,80 seit dem 27.10.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.196,43 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab November 2016 bis zum 23. November 2036 25 % seines Verdienstausfallschadens zu ersetzen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagt...