Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den dem (Nutz-)Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB bei einem in Panik von einer Hauskoppel ausgebrochenen Rind
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Nutztierhalter (hier: Landwirt) obliegt auch nach dem von ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit diese Maßnahmen zur Sicherung des fließenden Verkehrs in der Umgebung durchführen kann.
2. Die gängige landwirtschaftliche Praxis, Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer betriebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als solches keinen Verstoß gegen die Hütesicherheit dar.
Leitsatz (redaktionell)
Das vorübergehende Belassen von Rindern, die alsbald aufgestallt werden sollen, auf einer kleinen Hauskoppel stellt als solches keinen Verstoß gegen die Hütesicherheit dar.
Normenkette
BGB § 833 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufungen des Klägers zu 1. gegen das am 16.1.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe und des Klägers zu 2. gegen das am 28.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Itzehoe werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens, die der Kläger zu 1. allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um Schaden...