Entscheidungsstichwort (Thema)
Versichererhaftung für vor Vertragslaufzeit verursachte, aber erst während Vertragslaufzeit erkennbar werdende Leitungswasserschäden
Leitsatz (amtlich)
Die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 3 VGB 2008 sind dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
Normenkette
VGB 2008 § 1 Nr. 1 Buchst. b, § 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 16.06.2014) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg vom 16.6.2014 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.650 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.2013 sowie zu Händen des Rechtsanwalts S., H., 958,19 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Senat lässt - nur - im Hinblick auf die Frage der Auslegung der Gebäudeversicherungsbedingungen (Leistung auf alle während der Vertragszeit zutage getretenen Nässeschäden) die Revision zu.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in H., das er Anfang des Jahres 2013 erwarb und das vordem bei der P. versichert war. Zum 2.1.2013 schloss er bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab (Versicherungsschein Anlage K 1, Bl. 7),...