Leitsatz (amtlich)
1. Wenn nach § 21 Abs. 2 VRB (hier Fassung 1994) im so bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz ferner "hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge" besteht, so erstreckt sich die damit versprochene Deckung - wie in § 21 Abs. 1 VRB für das Erstfahrzeug - in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs lediglich auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren, nicht aber auf Fälle, die ihn (wie bei der hier beabsichtigten "Diesel-Klage") in seiner Eigenschaft als Erwerber eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, 11 U 93/23 [unveröffentlicht]; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, 20 U 144/22, VersR 2023, 1290).
2. Dem Versicherer ist die Berufung auf die mangelnde Deckung für den Streit aus einem Erwerbsfall nicht gemäß § 242 BGB deswegen versagt, weil er die Deckungsablehnung vorprozessual nur mit fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet und auf die Möglichkeit verwiesen hatte, auf seine Kosten einen Stichentscheid zu beauftragen.
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 20.12.2023; Aktenzeichen 3 O 101/23)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 15.10.2025; Aktenzeichen IV ZR 86/24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. Dezember 2023 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollst...