Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Wertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zugewinnausgleichsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Minderung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebs im Laufe der Ehezeit ist von dem außerhalb des Hofes ermittelten Zugewinn jedenfalls dann abzuziehen, wenn ggü. dem Anfangsvermögen zugleich auch der Verkehrswert des Betriebs gemindert ist.
Normenkette
EGBGB Art. 137; BGB § 1376 Abs. 4; BGB § 2949 Abs. 2; AGBGB SH § 23
Verfahrensgang
AG Husum (Urteil vom 05.03.1999; Aktenzeichen 22 F 120/96)
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin das am 5.3.1999 verkündete Schluss-Urteil des AG Husum (Az. 22 F 120/96) hinsichtlich des Ausspruchs zum Zugewinnausgleich (III des Urteilstenors) dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller Zugewinnausgleich. Der am 20.10.1943 geborene Antragsteller und die am 14.4.1951 geborene Antragsgegnerin hatten am 30.10.1970 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Söhne Th., geb. am 1.4.1972, V., geb. am 22.4.1975 und K., geb. am 12.10.1976, hervorgegangen. Nachdem die Parteien sich am 8.6.1995 getrennt hatten und der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 6.5.1996 zugestellt worden war, ist ihre Ehe durch das nur hinsichtlich des Zugewinns angefochtene Urteil vom 5.3.1999 geschieden worden. Die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs trat am 9.11.1999 ein.
Zu ...