Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichungsansprüche des Alleinerben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Stellung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der Alleinerbe nach den §§ 2316 Abs. 1 S. 1, 2057 a Abs. 1 BGB Ausgleichung seiner Leistungen (hier: Pflege der Erblasserin) gegenüber den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann.
2. Für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057 a Abs. 3 BGB sind keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich, vielmehr ist eine "Gesamtschau" vorzunehmen. Es sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Ferner ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde. Andererseits müssen auch die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden. Der Ausgleichungsbetrag darf allerdings nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen
Normenkette
BGB §§ 818, 2057a, 2303, 2311, 2316, 2325, 812
Verfahrensgang
LG Flensburg (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 1 O 1/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg, Aktenzeichen 1 O 1/11, geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 26.589,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 16,5 %, und der Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 11,5 %,...