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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 14.03.2004 - 14 U 9/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

 

Leitsatz (amtlich)

Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 7 O 74/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.1.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Bauvertrag. Windsperre und Dämmung ihres von der Beklagten gebauten Hauses sollen unzureichend sein.

Die Parteien schlossen am 10.5.1991 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag. Die Beklagten verpflichteten sich, ein Einfamilienhaus für die Kläger zu bauen. Die Kläger nahmen das Haus am 8.4.1992 ab. Sie hatten Probleme, ihr Haus zu heizen. Sie ließen Ende 2000 von einem Dachdecker die Dachhaut öffnen. Der Dachdecker stellte erhebliche Mängel an der Wärmedämmung fest. Zu deren Beseitigung unterbreitet er den Klägern ein Angebot über 64.824,11 DM. Die Kläger setzten der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung, die fruchtlos ablief. Sie beantragten daraufhin ei...

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