Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobe Fahrlässigkeit beim Überholen trotz Gegenverkehrs
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gegen Entgelt vereinbarte mietvertragliche Haftungsreduzierung im Rahmen eines Kfz-Mietvertrages hat sich an dem weiterhin existierenden Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren.
2. Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung eines Schadensfalles durch den Mieter führt entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit des rechtlich als Versicherer zu behandelnden Vermieters und damit zum Wegfall der Haftungsreduzierung.
Normenkette
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4; VVG a.F. § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 08.09.2006; Aktenzeichen 11 O 181/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.9.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin, ein bundesweit tätiger gewerblicher Autovermieter, nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines ihrer Mietfahrzeuge in Anspruch.
Die Beklagte zu 2. mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 15.8.2005 einen Porsche 911, berechtigter Fahrer sollte der Beklagte zu 1. sein. Vereinbart war unter anderem eine Haftungsreduzierung für alle Schäden an dem Fah...