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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 12.02.2016 - 17 U 66/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferung eines durch ein Chiffrierkürzel benannten 3-Türers statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläuterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheinkonsens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.

2. Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer - wie heute auch zumeist - einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 155, 157, 433-434

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.08.2015; Aktenzeichen 6 O 5/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.8.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe - 6 O 5/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin 21.962,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für den Zeitraum vom 6.10. bis zum 4.12.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2013 beträgt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages sowie die Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte.

Die Klä...

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