Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfall und Versicherungsschutz nach den Bedingungen der Betriebsschließungsvereinbarung bei einer Betriebsschließung aufgrund der in Folge der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Betriebsschließung aufgrund der in Folge der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen liegt kein Versicherungsfall im Sinne der den Musterbedingungen entsprechenden Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung vor. Es fehlt an einer einzelfallbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung einer aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr (intrinsische/endogene Gefahr).
2. Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", ohne dass Covid-19 und SARS-CoV-2 (auch nicht sinngemäß) genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus.
Normenkette
IfSG §§ 6-7; VVG
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungs-Versicherung.
Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte in T.. Er unterhält bei der Beklagten im Rahmen einer Sach-Inhaltsversicherung ei...