Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Störung der Geschäftsgrundlage früherer Konzessionsverträge durch spätere Verpflichtung zur Übertragung der für die Gasversorgung benötigten Leitungsnetze
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berufung auf die Versäumung der Frist des § 13 Abs. 3 S. 1 EnWG 1998 kann mit § 242 BGB unvereinbar sein.
2. Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.4.1998 (BGBl. I, 730) steht der Annahme entgegen, dass gerade durch das In-Kraft-Treten des EnWG 1998 die Geschäftsgrundlage laufender Konzessionsverträge gestört werde. Das Festhalten am unveränderten Konzessionsvertrag nach In-Kraft-Treten des EnWG 1998 kann einem Energieversorgungsunternehmen auch bei einer Verpflichtung zur Übertragung eines Gasnetzes zugemutet werden, wenn es dafür einen dem Sachwert der Anlagen entsprechenden Kaufpreis erhält.
3. Der "automatische" Übergang der Tarifkundenverhältnisse mit Übertragung des Gasnetzes kann sich aus einer Auslegung des Konzessionsvertrages und dessen Endschaftsbestimmungen ergeben. Der Zustimmung der Kunden zur Vertragsübernahme bedarf es nach §§ 32 Abs. 6 S. 1, 2 Abs. 2 AVBGasV abweichend von § 415 Abs. 1 BGB nicht.
4. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG begründet einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an notwendigen Verteilungsanlagen.
Normenkette
EnWG 1998 § 13 Abs. 3; EnWG § 46 Abs. 2; EnWG § 118; Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 24.4.1998 Art. 4 § 1; KAV (Konzessionsabgabenverordnung) § 2 Abs. 6; AVBGasV § 32 Abs. 2; AVBGasV § 32 Abs. 6; GO Schl.-H. § 118; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 415
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 08.07.2005; Aktenzeichen 14 O Kart 48/04)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des LG Kiel vom 8.7.2005 unter Zurückwei...