Leitsatz (amtlich)
1. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen kraft Gesetzes keine Entnahmebeschränkungen für die Gesellschafter. Verfügungen über Gesellschaftsmittel zugunsten eines Gesellschafters sind zulässig, soweit sie durch einen entsprechenden Gewinn der Gesellschaft gedeckt sind.
2. Der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann nicht als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB eingestuft werden.
3. Zu den Umständen des Einzelfalls, wann eine Hausverwaltertätigkeit nur gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung erwartet werden kann (§ 612 Abs. 1 BGB).
4. Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt.
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 2 O 113/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten vom 25.2.2015 wird das am 28.1.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. auf das Konto der ... Hausverwaltung bei der ... Sparkasse (BLZ:...) 820 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2014 zu zahlen.
2. dem Kläger in folgende Unterlagen Einsicht zu gewähren, und zwar in den jetzigen Verwaltungsräumlichkeiten der Beklagten in der ...:
a. die Verwaltungshauptakten für die Hausobjekte ...
b. die für jeden einzelnen Mieter angelegte Mieterakte pro Objekt,
c. das den laufenden Geschäftsbetrieb zugrunde liegende Buchhaltungs- Verwaltungsprogramm des W-Verlages inklusive aller gespeicherten Daten,
d. Bankauszüge der Hypovereinsbank für alle fünf Objekte ab 2002 bis 2005, aufgegliedert in je eine Akte für jedes der fünf O...