Normenkette
StVG § 17 Abs. 3; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche weitere materielle und immaterielle Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 16.07.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Höhe und zur Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens, wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz, werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkws BMW 323 i, ehemaliges amtliches Kennzeichen ..., auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch.
Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 16.07.2010 gegen 13:00 Uhr auf der Landesstraße ... in Höhe km 2,4 bei S. Die 1961 geborene Klägerin, die seinerzeit schon eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, war als Aushilfs-Taxifahrerin ("350 EUR-Job") tätig. Sie befuhr mit dem Pkw Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ..., die L ... aus A kommend in Fahrtrichtung B ... mit ca. 70 km/h. In Gegenrichtung befuhr der bei dem Unfall verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, B, die L ... .
Auf einem nur rund 400 m langen geraden Streckenabschnitt wurden die Klägerin und der hinter ihr fahrende Zeuge H von dem Zeugen O (geb. ...