Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung eines Anfechtungsgrundes hat das Gericht nicht auf den in der Anfechtungserklärung ausdrücklich aufgeführten Sachverhalt zu beschränken. Eine wirksame Anfechtungserklärung bedarf nur der eindeutigen Kundgabe eines Anfechtungswillens, nicht der Angabe eines Anfechtungsgrundes. Der Anfechtende kann seine Beweggründe auch im Nachlassverfahren noch erläutern.
2. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) liegt nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte.
3. Meint der Erbe, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes erst mit Erhalt des Erbscheins zu laufen beginnt, liegt nicht nur ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen seines Verhaltens vor, sondern stellt sich ein solcher Irrtum vielmehr als Inhaltsirrtum dar.
Normenkette
BGB § 119 Abs. 2, §§ 1943-1944, 1953
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Beschluss vom 28.11.2014; Aktenzeichen 30 VI 461/14) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Nachlassgericht - Ahrensburg vom 28.11.2014 wird geändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein als unrichtig einzuziehen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Am 26.5.2014 verstarb X. Sie stand in ihren letzten Lebensmonaten unter umfassender Betreuung. Betreuer war ein benachbarter Rechtsanwalt, der Zeuge Y. Die Erblasserin war geschieden. Der Beteiligte Z ist ihr einziger Sohn.
Der Beteiligte beantragte unter dem 23.7.2014 einen Erbschein für sich als gesetzlichem Alleinerben, der ihm am 24.7.2014 erteilt wurde. In den folgenden Wochen löste der Beteiligte die Wohnung der Erblasserin a...