Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 116 F 121/18) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 22. Januar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 07. Oktober 1985 geborene Kindesmutter ist in einer Pflegefamilie, den Eheleuten T1, aufgewachsen, hat die Hauptschule abgeschlossen und eine Berufsausbildung nicht begonnen. Die Kindesmutter unterzog sich in der Zeit vom 10. Mai 2004 bis zu dem Abbruch am 26. Mai 2004 einer teilstationären Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik H1. Sie hat mit Andreas F1, mit dem sie vom 07. Oktober 2005 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 04. März 2008 verheiratet war, die Tochter Anjelina F1, geboren am 27. März 2006 und mit Herrn Jens H2 die Tochter Sophie F1, geboren am 16. Mai 2009. Im Dezember 2011 begab die Kindesmutter sich in die ambulante Behandlung der psychiatrischen Tagesklinik in H1 und wurde dort vom 02. Januar 2012 bis zum 19. Januar 2012 behandelt unter der Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD F60.6). Das Amtsgericht - Familiengericht - Meldorf hat aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes des Kreises Dithmarschen vom 11. Oktober 2012 - vor ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt am 25. Oktober 2012 lebten die Kinder im Haushalt der Ehegatten T1 - ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet (Aktenzeichen 11 F 228/12, Beiakte) und in dessen Rahmen ein psychologisches Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen W1 vom 23. Mai 2013 (Bl. 127 ff der Beiakte) eingeholt, dass der Sachverständige im Termin ...