Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 2023, 765; FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2021, 211; FamRZ 2016, 794).
2. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277).
3. Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG § 18
Tenor
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 26. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.790,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 4. September 2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 23. August 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 14. November 2024 geschieden worden. Z...