Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Protokollberichtigungsantrag/Protokollaufnahmeantrag und Beschwerdezulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Ablehnung einer Protokollberichtigung aus formellen Gründen ist ausnahmsweise das Rechtsmittel der sofortigen Bescherde statthaft, weil lediglich das Berichtigungsverfahren beanstandet wird.
2. In Abgrenzung zum Protokollaufnahmeantrag nach § 160 Abs. 4 ZPO kann ein Protokollberichtigungsantrag nach § 164 ZPO nur sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung umfassen, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung.
3. Ein solcher Antrag auf Protokollaufnahme nach § 160 Abs. 4 ZPO kann nur bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden, über die das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein später gestellter Antrag ist unzulässig.
Normenkette
ZPO § 160 Abs. 4, §§ 164, 567 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 19.01.2011) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.2.2011 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg vom 19.1.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein selbständiger Tischlermeister, nimmt die Beklagte Bank auf Zahlung i.H.v. 8.000 EUR aus einer Bürgschaft für Werklohnansprüche gegen die Streithelferin (= Hauptschuldnerin) in Anspruch. Die Beklagte bestreitet die Fälligkeit der Hauptschuld und wendet gem. §§ 765, 768 BGB entsprechende Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Kläger ein.
Im Verhandlungstermin am 18.11.2010 hat das LG - ausweislich des Protokolls (Bl. 125-143 GA) - den Kläger persönlich gehört sowie die Zeugen P., S. und L. vernommen. Das Protokoll is...