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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 24.10.2011 - 3 U 101/10

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Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 05.10.2010; Aktenzeichen 11 O 267/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert wird auf 278.957,04 € festgesetzt

 

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.

Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 22. August 2011. Die dortige Argumentation des Senats wird durch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2011 nicht ernsthaft erschüttert, wie sich aus Folgendem ergibt:

1. Zu Unrecht meint die Beklagte, der Senat habe sich rechtsfehlerhaft zur Begründung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB auf eine Mängelrüge und nicht auf Verhandlungen zwischen den Parteien gestützt. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus dem knappen Zitat aus dem Senatsbeschluss Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.09.2011. Denn dort wird für den Hemmungstatbestand gerade abgestellt auf die mündliche Mängelrüge der Klägerin gegenüber der Beklagten und die anschließende Beauftragung der Firma H. Systemholzbau mit Beseitigungsarbeiten durch die Beklagte. Den letzten Halbsatz zitiert die Beklagte fehlerhaft auch nicht in ihrer chronologischen Auflistung des - unstreitigen - Klägervortrags erster Instanz in der ersten Rubrik Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 30.09.2011. Der Vort...

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