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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 24.01.2013 - 3 Wx 59/12

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Normenkette

BGB §§ 133, 158, 2084, 2150, 2269

 

Verfahrensgang

AG Niebüll (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen 15 VI 89/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Niebüll vom 2.4.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 2. hat die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren zu 75 % zu tragen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 262.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein, wonach sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden sein soll.

Frau Ursel Dina K., nachfolgend Erblasserin genannt, war zuletzt mit Heinz K. verheiratet. Beide Ehegatten hatten aus vorherigen Ehen jeweils ein leibliches Kind. Die Beteiligte zu 1. ist die leibliche Tochter der Erblasserin, der Beteiligte zu 2. der leibliche Sohn des Herrn Heinz K..

Am 2.1.1974 errichteten die Ehegatten vor dem Notar Eggert S. aus W. ein gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es u.a.:

"1. Wir setzen und gegenseitig zum Alleinerben ein.

2. Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll unser beiderseitiger Nachlass je zur Hälfte an unsere Kinder [= die beiden Beteiligten] aus früheren Ehen fallen.

3 ...(Ziff. 3 regelt die Ersatzerbfolge im Falle eines Vorversterbens eines der Beteiligten)

4. Der Überlebende von uns kann dieses Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung nicht ändern. Doch kann er Vermächtnisse bis zu einem ¼ des reinen Wertes, den das beidseitige Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen, berechnet nach Erbschaftssteuergrundsätzen, hatte, aussetzen und dem Schlusserben auch kleinere Auflagen...

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