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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 23.04.2001 - 12 WF 58/01

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Leitsatz (amtlich)

Auf den Scheidungsantrag argentinischer Staatsangehöriger, die in Dänemark geheiratet haben und ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist deutsches Recht anwendbar (EGBGB §§ 17, 14 Nr. 1).

 

Orientierungssatz

Doppelte IPR-Weiterverweisung (Argentinien-Dänemark-Deutschland).

 

Normenkette

EGBGB Art. 14 Nrn. 1-2, Art. 17

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Ross, Meisterernst, Nissen, Ross und Dr. Schröder

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 59 F 142/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 16. März 2001 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 2. November 2000 (59 F 142/00) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind auf den Scheidungsantrag nicht die Vorschriften des argentinischen, sondern diejenigen des deutschen materiellen Rechts anwendbar.

Nach dem deutschen internationalen Privatrecht unterliegt nach Art. 17 EGBGB die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dabei unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe nach Art. 14 Nr. 1 EGBGB in erster Linie dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Maßgebend ist danach also das argentinische Scheidungsrecht. Das argentinische Recht bestimmt in Art. 159 des argentinischen bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Gültigkeit einer Ehe gem. den Gesetzen des Eheschließungsortes beurteilt wird, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz verlassen haben, um sich nicht deren Bestimmungen zu unterwerfen. Das argentinisch...

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