Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe eines Betreuungsverfahrens in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Betreuungsverfahren kann auch noch in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund nach § 4 Satz 1 i. V. m. § 273 Satz 1 FamFG abgegeben werden, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.
2. Die Abgabe ist - ebenso wie eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG erforderliche Zuständigkeitsbestimmung - im Beschwerdeverfahren direkt vom abgebenden zum übernehmenden Beschwerdegericht möglich und nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das erstinstanzliche Gericht nochmals befasst werden muss.
Normenkette
FamFG § 4 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 273 S. 1
Tenor
Als örtlich zuständiges Beschwerdegericht wird das Landgericht B. bestimmt.
Gründe
I. Die Landgerichte A. und B. streiten über die Zuständigkeit für ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung.
Die Betroffene lebte zunächst in V., bevor sie Ende April 2020 vorübergehend in ein angemietetes Ferienhaus in A. zog. Anschließend hatte sie keinen festen Wohnsitz und hielt sich auf einem Hof im Kreis X. auf. Ab dem 27. August 2020 war sie bis zum 8. Oktober 2020 im K-Klinikum W. nach § 7 PsychKG aufgrund von zwei aufeinander folgenden einstweiligen Anordnungen des im Landgerichtsbezirk A. und Kreis X. gelegenen Amtsgerichts C. vorläufig untergebracht.
Auf die Anregung des K-Klinikums hat das Amtsgericht C. für die Betroffene nach Einholung eines Sozialberichts der Betreuungsbehörde (Kreis X.) und eines von der auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Ärztin Dr. P. erstellten Gutachtens sowie nach persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 1. Oktober 202...