Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über Kosten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen weiteren Kostenbeschwerde.
Orientierungssatz
Unzulässigkeit einer außerordentlichen weiteren Kostenbeschwerde.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 568 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 1 T 30/00) |
AG Meldorf (Aktenzeichen 31 C 557/99) |
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 3.500,– DM als unzulässig verworfen.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts erfüllt nicht die engen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für die Zulassung dieses nur in extremen Notfällen gegebenen, das gesetzliche Rechtsmittelsystem übersteigendes Rechtsbehelfs. Die außerordentliche Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1.) Die Beklagten verkennen, daß auch der angefochtene Beschluß, durch den die zuvor zu Gunsten der Beklagten ergangene Entscheidung vom 21. Februar 2000 aufgehoben und ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Meldorf vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht über Prozeßkosten im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO darstellt. Folglich ist auch diese Änderungsentscheidung kraft Gesetzes jeder Anfechtung grundsätzlich entzogen. Diese vom Gesetzgeber bewußt gewählte Begrenzung des Rechtszuges in Kostensachen im Hinblick auf deren nachrangige Bedeutung im Verhältnis zur Hauptsache ist auch bei der Frage in Betracht zu ziehen, ob gleichwohl ganz ausnahmsweise ein außerordentliches Rechtsmittel als zulässig anerkannt werden kann.
Zwar ist das Rechtsinstitut der außerordentlichen Beschwer...