Leitsatz (amtlich)
›Hat ein Verurteilter, der tatsächlich nicht alkoholabhängig ist, eine solche Abhängigkeit (und Therapiewilligkeit ) nur vorgespiegelt, um sicherer seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft zu erreichen, so liegt hierin zwar eine Unaufrichtigkeit. Nimmt der Verurteilte nach der Entlassung sodann sein Einverständnis zurück und tritt die auferlegte stationäre Therapie nicht an, rechtfertigt dies jedoch nicht den Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes gem. §§ 56 c, 56 f StGB‹
Verfahrensgang
LG Kiel (Entscheidung vom 15.05.2003) |
AG Norderstedt (Entscheidung vom 14.03.2001) |
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 14. März 2001 ist der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt worden. Weil der Verurteilte in der Folgezeit den Bewährungs-(Arbeits-)auflagen nicht nachkam, ist die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden. Der Verurteilte hat die Hälfte der Strafe verbüßt. Nach einem Bericht der Justizvollzugsanstalt Neumünster hat er sich als Erstverbüßer durch die Haft erheblich beeindruckt gezeigt und sich im Vollzug einwandfrei verhalten. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 hat daraufhin die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel den Verurteilten zum 17. November 2002 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Weil der Verurteilte im Rahmen seiner Anhörung vor der Entlassung angegeben hatte, alkoholkrank, therapiebedürftig und therapiewillig zu sein, hat die 1. kleine Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten insbesondere die Weisung erteilt, sich unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug in eine stationäre Alkoholent...